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Allgemeine Bestimmungen

Titel I

Allgemeine Bestimmungen, Grundprinzipien

Artikel 1

Marokko ist eine konstitutionelle, demokratische und soziale Monarchie.

Artikel 2

Träger der Souveränität ist die Nation, die diese direkt auf dem Wege der Volksabstimmung oder indirekt mittels der Verfassungsorgane ausübt.

Artikel 3

Die Organisation und die Vertretung der Bürger obliegt den politischen Parteien, den Gewerkschaftsverbänden, den Gemeinden und den berufsständischen Kammern.

Das Bestehen einer Einheitspartei ist ausgeschlossen.

Artikel 4

Das Gesetz drückt den Willen der Nation aus. Alle müssen sich dem Gesetz unterwerfen. Das Gesetz kann keinen rückwirkenden Charakter haben.

Artikel 5

Alle Marokkaner sind vor dem Gesetz gleich.

Artikel 6

Der Islam ist die Staatsreligion. Der Staat gewährleistet allen die freie Religionsausübung.

Artikel 7

Das Emblem des Königreichs ist die rote Flagge, die in der Mitte einen grünen fünfzackigen Stern trägt.

Die Devise des Königreichs ist GOTT, DIE HEIMAT, DER KÖNIG.

Artikel 8

Männer und Frauen verfügen über die gleichen politischen Rechte.

Alle volljährigen Bürger beiderlei Geschlechts, die über ihre bürgerlichen Rechte verfügen, sind wahlberechtigt.

Artikel 9

Die Verfassung gewährleistet allen Bürgern :

  • das Recht, sich innerhalb des gesamten Staatsgebietes frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen;
  • das Recht auf freie Meinung, auf freie Meinungsäußerung in jeglicher Form und das Recht, sich mit anderen frei zu versammeln;
  • das Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen und jeder gewerkschaftlichen oder politischen Organisation seiner Wahl beizutreten.

Diese Freiheiten dürfen ausschließlich durch Gesetz eingeschränkt werden.

Artikel 10

Die Festnahme, Inhaftierung oder Bestrafung von Personen darf ausschließlich in Gemäßheit des Gesetzes erfolgen.

Das Hausrecht ist unverletzlich. Hausdurchsuchungen oder Identitätsfeststellungen dürfen nur in Gemäßheit bestehender Gesetze durchgeführt werden.

Artikel 11

Das Briefgeheimnis darf nicht verletzt werden.

Artikel 12

Alle Bürger haben gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern und Stellen.

Artikel 13

Alle Bürger haben gleiches Recht auf Bildung und Arbeit.

Artikel 14

Das Streikrecht bleibt bestehen.

Die Bedingungen und die Art der Ausübung dieses Rechtes werden in einem Grundgesetz ausgeführt.

Artikel 15

Das Eigentum und die Unternehmerfreiheit sind unverletzlich.

Kraft Gesetzes kann das Ausmaß und die Ausübung dieses Rechts beschränkt werden, wenn es die geplante wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Nation fordert.

Eine Enteignung kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.

Artikel 16

Die Landesverteidigung ist Aufgabe aller Bürger.

Artikel 17

Alle tragen, im Verhältnis ihrer Steuerkraft, die Lasten der öffentlichen Verwaltung, die nur durch das Gesetz und in Gemäßheit der vorliegenden Verfassung geschaffen und verteilt werden.

Artikel 18

Alle tragen solidarisch die Lasten, die aus nationalen Notlagen entstehen.