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Titel XIII
Besondere Bestimmungen
Artikel 107
Bis zur Wahl der Kammern des Parlaments, die durch die vorliegende Verfassung vorgesehen ist, wird das zur Zeit amtierende Repräsentantenhaus weiterhin seine Funktionen ausüben, vor allem um über die für die Aufstellung der neuen Kammern des Parlaments notwendigen Gesetze abzustimmen, unbeschadet der Anwendung des Artikels 27.
Artikel 108
Bis zur Einsetzung des Verfassungsrats, gemäß der von der vorliegenden Verfassung vorgesehenen Zusammensetzung, bleibt der zur Zeit amtierende Verfassungsrat zuständig für die Ausübung der Aufgaben, die ihm von der Verfassung und den Grundgesetzen übertragen werden.
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