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Titel XI
Die Gebietskörperschaften
Artikel 100
Die Gebietskörperschaften des Königreichs sind die Regionen, die Präfekturen, die Provinzen und die Gemeinden. Jede andere Gebietskörperschaft wird mit Gesetz gegründet.
Artikel 101
Sie wählen die Versammlungen, die beauftragt sind, auf demokratische Weise und im Rahmen des Gesetzes ihre Geschäfte zu führen.
Die Gouverneure führen im Rahmen des Gesetzes die Beschlüsse der Versammlungen der Provinzen, Präfekturen und Regionen aus.
Artikel 102
In den Provinzen, den Präfekturen und den Regionen vertreten die Gouverneure den Staat und achten auf die Ausführung der Gesetze. Sie sind verantwortlich für die Anwendung der Regierungsentscheidungen und somit für die Führung der kommunalen Abteilungen der zentralen Verwaltungen.
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