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Titel VIII
Der Hohe Gerichtshof
Artikel 88
Die Regierungsmitglieder sind für die in Ausübung ihrer Tätigkeit begangenen Verbrechen und Vergehen strafrechtlich verantwortlich.
Artikel 89
Sie können von den beiden Kammern des Parlaments angeklagt und vor den Hohen Gerichtshof gebracht werden.
Artikel 90
Der Anklageerhebungsvorschlag muß von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Kammer, der dieser als erstes vorgelegt wurde, unterzeichnet werden. Er wird nacheinander von den beiden Kammern geprüft und kann nur durch eine identische Abstimmung gebilligt werden, die in jeder Kammer bei geheimer Wahl und einer Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder abgegeben wird, mit Ausnahme derjenigen, die dazu aufgerufen sind, an Rechtsverfolgungen, Ermittlungsverfahren oder am Urteil teilzunehmen.
Artikel 91
Der Hohe Gerichtshof setzt sich, zu gleichen Teilen, aus Mitgliedern zusammen, die innerhalb des Repräsentantenhauses und innerhalb der Ratskammer gewählt werden. Sein Präsident wird mit Dahir ernannt.
Artikel 92
In einem Grundgesetz ist die Mitgliederzahl des Hohen Gerichtshofes, ihre Wahl und die anzuwendende Verfahrensordnung festgelegt.
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