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Die Justiz

Titel VII

Die Justiz

Artikel 82

Die Gerichtsbarkeit ist von der gesetzgebenden und von der vollziehenden Gewalt unabhängig.

Artikel 83

Die Urteile werden im Namen des KÖNIGS verkündet und vollstreckt.

Artikel 84

Die Richter und Staatsanwälte werden mit Dahir auf Vorschlag des Obersten Rates der Richter und Staatsanwälte ernannt.

Artikel 85

Die Richter sind unabsetzbar.

Artikel 86

Der König führt den Vorsitz über den Obersten Rat der Richter und Staatsanwälte. Die weiteren Mitglieder sind:

  • der Justizminister, Vize-Präsident;
  • der erste Präsident des Obersten Gerichtshofes;
  • der Generalprokurator des Königs beim Obersten Gerichtshof;
  • der Präsident des Ersten Senats des Obersten Gerichtshofes;
  • zwei von ihnen aus ihrer Mitte gewählte Vertreter der Richter und Staatsanwälte der Appellationsgerichtshöfe;
  • vier von ihnen aus ihrer Mitte gewählte Vertreter der Richter und Staatsanwälte der erstinstanzlichen Gerichtsbarkeit.

Artikel 87

Der Oberste Rat der Richter und Staatsanwälte wacht über die Anwendung der den Richtern und Staatsanwälten betreffend ihrer Berufslaufbahn und -ordnung zustehenden Garantien.