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Titel II
Das Königtum
Artikel 19
Der König, Amir Al Mouminine (Oberhaupt der Gläubigen), Höchster Vertreter der Nation, Symbol ihrer Einheit, Garant für die Beständigkeit und die Kontinuität des Staates, ist der Hüter des Islams und der Verfassung. Er ist der Schutzherr der Rechte und Freiheiten der Bürger, der Gesellschaftsgruppen und der Gemeinschaften.
Er garantiert die Unabhängigkeit der Nation und die territoriale Integrität des Königreiches innerhalb seiner rechtmäßigen Grenzen.
Artikel 20
Die Krone Marokkos und ihre konstitutionellen Rechte sind erblich und werden vom Vater auf den Sohn übertragen. Unter Berücksichtigung des Vorranges der Geburt werden sie in direkter Linie auf die männlichen Nachkommen Seiner Majestät König Hassan II. übertragen, es sei denn der König bestimmt zu seinen Lebzeiten einen anderen als seinen erstgeborenen Sohn zu seinem Nachfolger. Wenn es keine männlichen Nachkommen in direkter Linie gibt, wird die Thronnachfolge unter denselben Bedingungen auf die nächste männliche Seitenlinie übertragen.
Artikel 21
Der König ist bis zum vollendeten 16. Lebensjahr minderjährig. Während der Minderjährigkeit des Königs übt ein Regentschaftsrat die Staatsgewalt und die konstitutionellen Rechte der Krone aus. Davon ausgenommen sind die Rechte, die sich auf die Verfassungsänderung beziehen. Der Regentschaftsrat wirkt als beratendes Organ des Königs bis zu dessen vollendetem zwanzigsten (20.) Lebensjahr.
Der Regentschaftsrat steht unter dem Vorsitz des Ersten Präsidenten des Obersten Gerichtshofes. Die weiteren Mitglieder des Rates sind der Präsident des Repräsentantenhauses, der Präsident der Ratskammer, der Präsident des Regionalrates der Oulema (Gelehrte der Theologie) von Rabat und Salé und zehn Persönlichkeiten, die vom König intuitu personae ernannt werden.
Die Tätigkeit des Regentschaftsrates wird durch ein Grundgesetz geregelt.
Artikel 22
Der König verfügt über eine Zivilliste.
Artikel 23
Die Person des Königs ist unverletzlich und heilig.
Artikel 24
Der König ernennt den Premierminister. Auf Vorschlag des Premierministers ernennt Er die weiteren Regierungsmitglieder.
Er kann sie aus ihrem Amt entlassen.
Er entläßt die Regierung entweder auf Seine Initiative oder aufgrund Regierungsrücktrittes.
Artikel 25
Der König führt den Vorsitz im Ministerrat.
Artikel 26
Dem König obliegt die Kundmachung des Gesetzes innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des endgültig angenommenen Gesetzes an die Regierung.
Artikel 27
Der König kann die beiden Kammern des Parlaments oder nur eine Kammer mit Dahir (Königlicher Erlaß) in Gemäßheit der Artikel 71 und 73, Titel V, auflösen.
Artikel 28
Der König kann Botschaften an die Nation und an das Parlament richten. Die Botschaften werden den beiden Kammern vorgetragen und können nicht Gegenstand einer Debatte sein.
Artikel 29
Der König übt mit Dahir seine Staatsgewalten aus, die ihm ausdrücklich von der Verfassung übertragen wurden.
Die Dahirs werden vom Premierminister gegengezeichnet. Davon ausgenommen sind die Artikel 21 (Absatz 2), 24 (Absätze 1, 3 und 4), 35, 69, 71, 79, 84, 91 und 105.
Artikel 30
Der König ist der Oberbefehlshaber der Königlichen Streitkräfte.
Er ernennt die Zivil- und Militärbeamten und kann dieses Recht übertragen.
Artikel 31
Der König beglaubigt die bei den ausländischen Mächten und bei den internationalen Organisationen tätigen Botschafter und Gesandten. Die Botschafter oder Vertreter der internationalen Organisationen werden bei Ihm beglaubigt.
Er unterzeichnet und ratifiziert die Verträge. Verträge, welche den Staatshaushalt betreffen, können jedoch erst nach vorheriger Genehmigung durch das Gesetz ratifiziert werden.
Die Verträge, die die Bestimmungen der Verfassung in Frage stellen, werden in Gemäßheit der für die Verfassungsänderung vorgesehenen Verfahren genehmigt.
Artikel 32
Der König führt den Vorsitz über den Obersten Rat der Richter und Staatsanwälte, den Obersten Rat für Bildungswesen und den Obersten Rat für nationale Förderung und Planung.
Artikel 33
Der König ernennt die Richter und Staatsanwälte in Gemäßheit des Artikels 82.
Artikel 34
Der König übt das Begnadigungsrecht aus.
Artikel 35
Wenn die nationale territoriale Integrität oder die Tätigkeit der Verfassungsorgane bedroht sind, kann der König, nachdem er den Rat des Präsidenten des Repräsentantenhauses und des Präsidenten der Ratskammer sowie des Präsidenten des Verfassungsrates eingeholt hat und eine Botschaft an die Nation gerichtet hat, mit Dahir den Ausnahmezustand ausrufen.
Er ist somit ermächtigt, ungeachtet aller gegenteiliger Bestimmungen, notwendige Maßnahmen zur Verteidigung der territorialen Integrität, zur Wiederaufnahme der Tätigkeit der Verfassungsorgane und der Führung der Staatsgeschäfte zu treffen.
Der Ausnahmezustand hat nicht die Auflösung des Parlaments zur Folge.
Die Aufhebung des Ausnahmezustandes erfolgt in der gleichen Art wie seine Ausrufung.
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