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Titel III
Das Parlament: Die Organisation des Parlaments
Artikel 36
Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem Repräsentantenhaus und der Ratskammer. Ihre Mitglieder erhalten ihr Mandat von der Nation. Ihr Abstimmungsrecht ist an ihre Person gebunden und kann nicht übertragen werden.
Artikel 37
Die Mitglieder des Repräsentantenhauses werden für fünf Jahre in allgemeiner direkter Wahl gewählt. Die Legislaturperiode endet mit der Eröffnung der Oktober-Sitzung des fünften Jahres nach der Wahl der Kammer.
Die Zahl der Repräsentanten, das Wahlsystem, Wählbarkeit und Inkompatibilitäten und die Anfechtbarkeit der Wahl sind in einem Grundgesetz geregelt.
Der Präsident wird zunächst zu Beginn der Legislaturperiode gewählt und dann bei der April-Sitzung des dritten Jahres dieser letzten und für ihre übrige Laufzeit.
Die Büromitglieder werden durch die Verhältniswahl der Gruppen für ein Jahr gewählt.
Artikel 38
Die Ratskammer umfaßt, im Verhältnis von 3/5, Mitglieder, die in jeder Region durch eine Wählerschaft, die sich aus Repräsentanten der Ortsgemeinden zusammensetzt, gewählt werden, in einem Verhältnis von 2/5, Mitglieder, die in jeder Region von Wählerschaften, bestehend aus Gewählten der Berufskammern und aus auf nationaler Ebene von einer Wählerschaft, die aus den Arbeitnehmervertretern besteht, gewählten Mitgliedern.
Die Mitglieder der Ratskammer werden für neun Jahre gewählt. Die Ratskammer ist durch Dritte alle drei Jahre erneuerbar. Die Sitze der ersten und der zweiten Erneuerung werden ausgelost. Die Anzahl und das Wahlsystem der Berater, die Anzahl der von jedem Wahlkörper zu wählenden Mitglieder, die Verteilung der Sitze nach Regionen, die Wählbarkeitsbestimmungen und das System der Unstimmigkeiten, die Bedingungen des oben vorgesehenen Losverfahrens sowie die Organisation der Wahlstreitigkeiten werden von einem Grundgesetz festgelegt.
Der Präsident der Ratskammer und die Präsidiumsmitglieder werden zu Beginn der Oktober-Tagung gewählt, bei jeder Erneuerung der Kammer werden die Präsidiumsmitglieder durch die Verhältniswahl der Gruppen gewählt.
Bei der Aufstellung der ersten Ratskammer oder ihrer Wahl bei Auflösung der ihr vorhergehenden, werden der Präsident und die Büromitglieder zu Beginn der Sitzungsperiode, die der Wahl folgt, gewählt, dann zu Beginn der Oktober-Sitzung bei jeder Erneuerung der Kammer erneuert.
Artikel 39
Die Mitglieder des Parlaments dürfen aufgrund der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Äußerungen oder Abstimmungen weder verfolgt noch gesucht, verhaftet, inhaftiert oder verurteilt werden, es sei denn die Äußerungen stellen die monarchische Staatsform oder die moslemische Religion in Frage oder bedeuten eine Verletzung des dem König gebührenden Respekts.
Die Mitglieder des Parlaments dürfen während der Dauer der Tagungen wegen anderer als im vorhergehenden Absatz angegebenen Verbrechen oder Vergehen nicht ohne Zustimmung der Kammer, der es angehört, verfolgt oder verhaftet werden. Bei Ergreifung auf frischer Tat bei der Verübung eines Delikts ist die Verfolgung oder Verhaftung jedoch auch ohne Zustimmung des Parlaments zulässig.
Die Mitglieder des Parlaments dürfen außerhalb der Tagung nur mit Genehmigung des Präsidiums der Kammer, der sie angehören, verhaftet werden, es sei denn es handelt sich um die Ergreifung auf frischer Tat, um genehmigte Verfolgungen oder rechtskräftige Verurteilung.
Wenn es die Kammer, der es angehört, verlangt, muß die Haft oder die Verfolgung eines Mitglieds des Parlaments aufgehoben werden. Eine Aufhebung ist ausgeschlossen bei der Ergreifung auf frischer Tat, bei genehmigten Verfolgungen oder bei rechtskräftigen Verurteilungen.
Artikel 40
Das Parlament tagt zweimal pro Jahr. Der König führt den Vorsitz bei der Eröffnung der ersten Tagung, die am zweiten Freitag im Oktober beginnt. Die zweite Tagung wird am zweiten Freitag im April eröffnet.
Die Tagungen können nach einer mindestens dreimonatigen Dauer mit Dekret für beendet erklärt werden.
Artikel 41
Auf Verlangen der absoluten Mehrheit der Mitglieder einer der beiden Kammern oder mit Dekret kann das Parlament zu einer außerordentlichen Tagung einberufen.
Die außerordentlichen Tagungen des Parlaments folgen einer festgelegten Tagesordnung. Nach Erfüllung aller Punkte der Tagesordnung wird die Tagung mit Dekret beendet.
Artikel 42
Die Minister haben Zugang zu jeder Kammer und zu ihren Ausschüssen ; sie können von einem von ihnen ernannten Ausschußmitglied unterstützt werden.
Neben den ständigen Ausschüssen, die im vorhergehenden Absatz erwähnt werden, können auf Antrag des Königs oder auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder einer der beiden Kammern in jeder der beiden Kammern Untersuchungsausschüsse eingesetzt werden, die die Aufgabe haben, Informationen über bestimmte Tatsachen einzuholen und ihre Schlußfolgerungen dieser vorzulegen. Die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen ist ausgeschlossen, falls die Tatsachen bereits Gegenstand gerichtlicher Verfolgungen wurden und falls solche Verfolgungen gerade im Gang sind. Wenn ein Ausschuß bereits eingesetzt wurde, so endet seine Tätigkeit mit der Eröffnung einer gerichtlichen Erhebung über jene Tatsachen, die auch zur Gründung des Ausschusses geführt haben.
Das Bestehen der Untersuchungsausschüsse ist zeitlich begrenzt. Ihre Aufgabe endet mit Übergabe des Berichts.
Ein Grundgesetz wird die Arbeitsmodalitäten dieser Ausschüsse festlegen.
Artikel 43
Die Sitzungen der Parlamentskammern sind öffentlich. Der ungekürzte Bericht über die Debatten wird im Gesetzblatt veröffentlicht. Auf Verlangen des Premierministers oder eines Drittels seiner Mehrheit wird die Öffentlichkeit von der Sitzung ausgeschlossen.
Artikel 44
Jede Kammer gestaltet und beschließt ihre Geschäftsordnung. Diese kann jedoch nur angewandt werden, nachdem sie vom Verfassungsrat für konform mit den Bestimmungen der vorliegenden Verfassung erklärt wurde.
Die Befugnisse des Parlaments
Artikel 45
Das Gesetz wird vom Parlament beschlossen. Ein Ermächtigungsgesetz kann die Regierung ermächtigen, für einen begrenzten Zeitraum und hinsichtlich eines bestimmten Zieles mit Dekret Maßnahmen zu treffen, die normalerweise in den Bereich der Gesetzgebung fallen. Die Dekrete treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft, sie müssen innerhalb einer durch das Ermächtigungsgesetz festgelegten Frist dem Parlament zur Ratifizierung vorgelegt werden. Das Ermächtigungsgesetz ist ungültig, wenn beide Kammern des Parlaments oder eine von ihnen aufgelöst sind.
Artikel 46
In den Bereich der Gesetzgebung fallen, neben den durch andere Artikel der Verfassung ausdrücklich festgelegten Bereichen:
Die individuellen und kollektiven Rechte, die im Titel I der vorliegenden Verfassung aufgezählt sind;
Die Festlegung der strafbaren Handlungen und der anzuwendenden Strafen, die Strafprozeßordnung, die Zivilprozeßordnung und die Neuordnung der Gerichtsbarkeit;
Der Status der Richter und Staatsanwälte;
Die allgemeine Rechtsstellung der Beamten;
Die Grundgarantien für die Zivil- und Militärbeamten;
Das Wahlsystem der Versammlungen und Räte der Gebietskörperschaften;
Die Regelung zivil- und handelsrechtlicher Schuldverhältnisse;
Die Schaffung öffentlicher Anstalten;
Die Verstaatlichung und die Privatisierung von Betrieben.
Das Parlament ist zum Beschluß von Rahmengesetzen betreffend die Grundziele der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Tätigkeit des Staates ermächtigt.
Artikel 47
Sachen, die nicht in den Bereich der Gesetzgebung fallen, fallen in den Bereich der Rechtsverordnungen.
Artikel 48
Texte, die in legislativer Form beschlossen wurden, können mit Dekret und nach entsprechender Stellungnahme des Verfassungsrates abgeändert werden, falls sie in einem der Ausübung des Verordnungsrechtes übertragenen Bereich beschlossen wurden.
Artikel 49
Der Belagerungszustand kann mit Dahir und für eine Dauer von dreißig Tagen erklärt werden. Die Frist von dreißig Tagen kann nur mit Gesetz verlängert werden.
Artikel 50
Das Parlament beschließt das Finanzgesetz in Gemäßheit eines Grundgesetzes.
Über die Investitionsausgaben, die aus den Entwicklungsprogrammen resultieren, wird nur einmal, bei Annahme des Programms durch das Parlament, abgestimmt. Während der Dauer des Programms werden sie automatisch verlängert. Nur die Regierung ist ermächtigt, Gesetzentwürfe zur Änderung des angenommenen Programms vorzulegen.
Wenn am Ende des Haushaltsjahres das Finanzgesetz aufgrund seiner Vorlage beim Verfassungsrat gemäß Artikel 81 noch nicht verabschiedet oder verkündet ist, so stellt die Regierung, mit Dekret, die für die Tätigkeit des öffentlichen Dienstes und der Ausübung seines Amtes notwendigen Haushaltsmittel bereit, in Gemäßheit der zur Bewilligung vorgelegten Budgetvorschläge.
In diesem Fall werden die Abgaben weiterhin gemäß der geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen eingehoben, mit Ausnahme von Abgaben, deren Streichung vom Finanzgesetzentwurf vorgesehen wurde. Jene Abgaben, für die ein verringerter Satz vorgesehen ist, werden zum neuen vorgeschlagenen Satz erhoben.
Artikel 51
Die von den Mitgliedern des Parlaments geäußerten Vorschläge und Abänderungsanträge sind nicht zulässig, wenn ihre Anwendung in Beziehung zum Finanzgesetz entweder eine Verringerung der öffentlichen Einnahmen oder die Schaffung oder Erschwerung einer öffentlichen Last zur Folge haben würde.
Die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt
Artikel 52
Das Recht zur Gesetzesinitiative haben der Premierminister (Vorlagen) und die Mitglieder des Parlaments (Anträge).
Die Gesetzesvorschläge werden dem Präsidium einer der beiden Kammern vorgelegt.
Artikel 53
Die Regierung kann die Gesetzes- oder Abänderungsanträge, die nicht in den Bereich der Gesetzgebung fallen, als unzulässig abweisen.
Bei Uneinigkeit entscheidet der Verfassungsrat innerhalb von acht Tagen auf Antrag einer der beiden Kammern oder der Regierung.
Artikel 54
Die Gesetzesvorlagen oder -anträge werden zur Prüfung den Ausschüssen zugewiesen, die auch zwischen den Tagungen tätig sind.
Artikel 55
Die Regierung kann zwischen den Tagungen mit Zustimmung der betroffenen Ausschüsse der beiden Kammern Verordnungen mit Gesetzeskraft treffen, die im Laufe der nächsten ordentlichen Tagung dem Parlament zur Ratifizierung vorgelegt werden müssen.
Der Entwurf zur gesetzesähnlichen Verordnung wird im Präsidium einer der beiden Kammern abgegeben. Er wird nacheinander von den betroffenen Ausschüssen der beiden Kammern geprüft, um innerhalb von sechs Tagen zu einem gemeinsamen Entschluß zu gelangen. In Ermangelung wird auf Anfrage der Regierung ein gemischt-paritätischer Ausschuß gebildet, der über drei Tage ab Einreichung der Klageschrift verfügt, um einen gemeinsamen Vorschlag abzugeben, der den betroffenen Ausschüssen zu unterbreiten ist.
Die im ersten Absatz dieses Artikels vorgesehene Genehmigung gilt als abgelehnt, wenn der gemischt-paritätische Ausschuß in der vorgenannten Frist zu keinem Abschluß kommt oder wenn der von ihm vorgeschlagene Entschluß nicht von den betroffenen parlamentarischen Ausschüssen innerhalb einer Frist von vier Tagen verabschiedet wird.
Artikel 56
Die Tagesordnung jeder Kammer wird von ihrem Präsidium aufgestellt. Vorrang in der Tagesordnung und in der von der Regierung festgelegten Reihenfolge hat die Debatte der Regierungsvorlagen und der von ihr genehmigten Gesetzesanträge.
Eine Sitzung pro Woche ist in jeder Kammer vorrangig den Fragen ihrer Mitglieder und den Beantwortungen der Regierung gewidmet.
Die Beantwortung der Regierung muß innerhalb von zwanzig Tagen, nachdem sie mit der Frage befaßt wurde, erfolgen.
Artikel 57
Die Mitglieder jeder Kammer und die Regierung haben das Abänderungsrecht. Nach Eröffnung der Debatte kann sich die Regierung gegen die Prüfung jedes Abänderungsvertrages, der nicht vorher dem zuständigen Ausschuß vorgelegt wurde, aussprechen.
Auf Antrag der Regierung spricht sich die mit dem zur Debatte stehenden Text befaßte Kammer nur mit einem einzigen Beschluß über diesen aus und bezieht sich ausschließlich auf die von der Regierung vorgeschlagenen oder angenommenen Änderungen.
Artikel 58
Jeder Gesetzentwurf oder -vorschlag wird nacheinander von den beiden Kammern des Parlaments geprüft, um zur Verabschiedung eines identischen Textes zu gelangen. Die Kammer, die als erstes angerufen wird, untersucht den Text des von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurfes oder den Text des eingetragenen Gesetzesvorschlags, eine Kammer, der ein von der anderen Kammer verabschiedeter Text vorgelegt wird, berät über den ihr übermittelten Text.
Wenn ein Gesetzentwurf oder -vorschlag nach zwei Lesungen durch jede Kammer nicht verabschiedet werden kann oder wenn die Regierung den Ausnahmezustand erklärt hat, nach einer einzigen Lesung durch jede Kammer, kann die Regierung die Versammlung eines gemischt-paritätischen Ausschusses einberufen, der damit beauftragt wird, einen Text über die in Diskussion gebliebenen Regelungen vorzuschlagen. Der vom gemischt-paritätischen Ausschuß ausgearbeitete Text kann den beiden Kammern zur Verabschiedung durch die Regierung unterbreitet werden. Kein Änderungsvorschlag ist ohne die Zustimmung der Regierung zugelassen.
Wenn der gemischt-paritätische Ausschuß nicht zur Verabschiedung eines gemeinsamen Textes gelangt oder wenn dieser von den Kammern nicht verabschiedet wird, so kann die Regierung dem Repräsentantenhaus den Gesetzentwurf oder -vorschlag unterbreiten, der ggf. durch aus der Parlamentsdiskussion hervorgegangenen und von der Regierung wiederaufgenommenen Abänderungen geändert wurde. Das Repräsentantenhaus kann den Text nur bei absoluter Mehrheit ihrer Mitglieder endgültig verabschieden.
Gelten als mit absoluter Mehrheit des Repräsentantenhauses verabschiedet die Regelungen, die von dieser unter Anwendung des Artikels 75 Absatz 2 verabschiedet wurden.
Die Grundgesetze werden unter denselben Bedingungen verabschiedet und abgeändert. Jedoch wird der Grundgesetzentwurf oder -vorschlag der ersten angerufenen Kammer zur Beratung und zur Abstimmung erst 10 Tage nach seiner Vorlage unterbreitet.
Die Grundgesetze bezüglich der Ratskammer müssen zu denselben Bedingungen von den beiden Kammern verabschiedet werden.
Die Grundgesetze können erst verkündet werden, nachdem der Verfassungsrat ihre Übereinstimmung mit der Verfassung verkündet hat.
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