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Titel X
Der Rechnungshof
Artikel 96
Der Rechnungshof ist damit beauftragt, die oberste Kontrolle der Ausführung der Finanzgesetze zuzusichern.
Er versichert sich über die Regelmäßigkeit der Einnahme- und Ausgabegeschäfte der seiner Kontrolle unterliegenden Organe gemäß des Gesetzes und beurteilt deren Führung. Er sanktioniert ggf. die Nichteinhaltung der Regeln, die diese Geschäfte bestimmen.
Artikel 97
Der Rechnungshof unterstützt das Parlament in seinen Zuständigkeitsbereichen gemäß des Gesetzes.
Er berichtet dem König über seine Tätigkeiten.
Artikel 98
Die regionalen Rechnungshöfe sind damit beauftragt, die Kontrolle der Konten und der Führung der Gebietskörperschaften und ihrer Zusammenschlüsse zuzusichern.
Artikel 99
Der Aufgabenbereich, die Betriebsorganisation und -modalitäten des Rechungshofes und der regionalen Rechnungshöfe werden durch das Gesetz festgelegt.
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