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Die Regierung

Titel IV

Die Regierung

Artikel 59

Die Regierung besteht aus dem Premierminister und den Ministern.

Artikel 60

Die Regierung ist dem König und dem Parlament verantwortlich.

Nach Ernennung der Regierungsmitglieder durch den König stellt sich der Premierminister den beiden Kammern vor und präsentiert sein Regierungsprogramm. Das Programm muß die Grundzüge der Handlungen aufweisen, die die Regierung in den verschiedenen nationalen Sektoren, und hier vor allem im Bereich der Wirtschafts-, Sozial-, Kultur- und Außenpolitik setzen will.

Über dieses Programm erfolgt eine Debatte vor jeder der beiden Kammern. Im Repräsentantenhaus erfolgt danach eine Abstimmung in Gemäßheit der Absätze 2 und 3 des Artikels 75 und mit der im letzten Absatz desselben Artikels festgelegten Wirkung.

Artikel 61

Unter der Verantwortlichkeit des Premierministers obliegen der Regierung die Vollziehung der Gesetze und die Verwaltungsgeschäfte.

Artikel 62

Dem Premierminister obliegt die Gesetzesinitiative. Jede Gesetzesvorlage, die er dem Präsidium einer der beiden Kammern vorlegt, muß vorher im Ministerrat einer Beratung unterzogen werden.

Artikel 63

Der Premierminister übt das Verordnungsrecht aus.

Die Verordnungen des Premierministers werden von den für ihre Vollziehung zuständigen Ministern gegengezeichnet.

Artikel 64

Der Premierminister kann bestimmte, ihm zugewiesene Befugnisse den Ministern übertragen.

Artikel 65

Dem Premierminister obliegt die Koordinierung der Regierungspolitik.

Artikel 66

Der Ministerrat wird vor jeder Entscheidung befaßt:

bei Fragen der allgemeinen Staatspolitik;

bei der Erklärung des Belagerungszustandes;

bei der Kriegserklärung;

bei der Übernahme der Verantwortung der Regierung gegenüber dem Repräsentantenhaus;

bei Gesetzesvorlagen, bevor sie dem Präsidium einer der beiden Kammern vorgelegt werden;

bei Verordnungserlässen;

bei Dekreten betreffend die Artikel 40, 41, 45 und 55 der vorliegenden Verfassung;

Programmvorschlag;

beim Verfassungsänderungsentwurf