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Beziehungen zw. den Staatsgewalten

Titel V

Die Beziehungen zwischen den Staatsgewalten

Die Beziehungen
zwischen dem König und dem Parlament

Artikel 67

Der König kann die Kammern auffordern, eine neue Lesung der Gesetzesvorlage oder des Gesetzesantrages vorzunehmen.

Artikel 68

Die Aufforderung zu einer neuerlichen Lesung erfolgt über eine Botschaft. Diese neue Lesung kann nicht abgelehnt werden.

Artikel 69

Nach neuerlicher Lesung kann der König mit Dahir jede Gesetzesvorlage oder jeden -antrag einer Volksabstimmung unterziehen. Dies gilt nicht, wenn der einer neuen Lesung unterzogene Text einer Vorlage oder eines Antrages mit einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder jeder der beiden Kammern angenommen oder abgelehnt worden ist.

Artikel 70

Die Ergebnisse der Volksabstimmung sind für alle bindend.

Artikel 71

Der König kann, nach Beratung mit den Präsidenten der beiden Kammern und dem Präsidenten des Verfassungsrates, und nachdem er eine Botschaft an die Nation gerichtet hat, mit Dahir die beiden Kammern des Parlaments oder nur eine von ihnen auflösen.

Artikel 72

Die Wahl des neuen Parlaments oder der neuen Kammer erfolgt spätestens drei Monate nach deren Auflösung.

Der König übt in der Zwischenzeit, neben den Staatsgewalten, die ihm durch die Verfassung übertragen wurden, auch jene des Parlaments in Sachen Gesetzgebung aus.

Artikel 73

Wenn eine Kammer aufgelöst worden ist, so kann die ihm nachfolgende frühestens ein Jahr nach seiner Wahl aufgelöst werden.

Artikel 74

Die Kriegserklärung erfolgt nach Mitteilung an das Repräsentantenhaus und die Ratskammer.

Die Beziehungen zwischen dem Parlament und der Regierung

Artikel 75

Der Premierminister kann die Regierung, bezüglich einer allgemeinen politischen Erklärung oder der Abstimmung über einen Gesetzestext, vor dem Repräsentantenhaus für verantwortlich erklären.

Nur mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Repräsentantenhauses kann das Vertrauen versagt oder der Text abgelehnt werden.

Die Abstimmung kann nur drei volle Tage nach Stellung der Vertrauensfrage erfolgen.

Die Versagung des Vertrauens hat den Rücktritt der gesamten Regierung zur Folge.

Artikel 76

Das Repräsentantenhaus kann die Verantwortung der Regierung mit einem Mißtrauensantrag in Frage stellen. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn er mindestens von einem Viertel der Mitglieder des Repräsentantenhauses unterzeichnet wird.

Der Mißtrauensantrag wird vom Repräsentantenhaus nur mit einem Votum der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder genehmigt. Die Abstimmung kann nur drei volle Tage nach Stellung des Antrages erfolgen.

Das Mißtrauensvotum hat den Rücktritt der gesamten Regierung zur Folge.

Wenn der Regierung durch das Repräsentantenhaus das Mißtrauen ausgesprochen worden ist, so ist vor Ablauf eines Jahres kein Mißtrauensantrag zulässig.

Artikel 77

Die Ratskammer kann über Mahnanträge oder über Mißtrauensanträge der Regierung abstimmen.

Der Mahnantrag in der Regierung muß mindestens von einem Drittel der Mitglieder der Ratskammer unterzeichnet werden. Er muß mit absoluter Mehrheit der Kammermitglieder abgestimmt werden. Die Abstimmung kann erst drei volle Tage nach Vorlegen des Antrags erfolgen.

Der Text der Mahnung wird sofort vom Präsidenten der Ratskammer an den Premierminister adressiert, der über eine Frist von sechs Tagen verfügt, um vor der Ratskammer die Stellung der Regierung zu den Motiven der Mahnung zu präsentieren.

Der Regierungserklärung folgt eine Debatte ohne Abstimmung.

Der Mißtrauensantrag ist nur dann gültig, wenn er von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Ratskammer unterzeichnet ist. Er wird von der Kammer nur durch eine Abstimmung bei 2/3 Mehrheit ihrer Mitglieder bestätigt. Die Abstimmung kann erst drei volle Tage nach Vorlegen des Antrags erfolgen.

Die Mißtrauensabstimmung ruft den kollektiven Rücktritt der Regierung hervor.

Wenn der Mißtrauensantrag gegen die Regierung von der Ratskammer ausging, ist kein Mißtrauensantrag von der Ratskammer während einer Frist von einem Jahr zulässig.