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Titel XII
Verfassungsänderung
Artikel 103
Die Initiative zur Verfassungsänderung obliegt dem König, dem Repräsentantenhaus und der Ratskammer.
Der König kann die von ihm beantragte Verfassungsänderung direkt einer Volksabstimmung unterziehen.
Artikel 104
Ein Änderungsantrag, der von einem oder mehreren Mitgliedern einer oder der beiden Kammern ausgeht, kann nur mit einer Zustimmung von einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder dieser Kammern angenommen werden. Dieser Vorschlag wird der anderen Kammer unterbreitet, die ihn mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder annehmen kann.
Artikel 105
Die Verfassungsänderungsvorschläge und -anträge werden mit Dahir einer Volksabstimmung unterzogen.
Die Verfassungsänderung ist nach Annahme auf dem Wege der Volksabstimmung rechtskräftig.
Artikel 106
Die monarchische Staatsform sowie die Bestimmungen bezügich der moslemischen Relegion können nicht Gegenstand einer Verfassungsänderung sein.
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