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Der Verfassungsrat

Titel VI

Der Verfassungsrat

Artikel 78

Es besteht ein Verfassungsrat.

Artikel 79

Der Verfassungsrat umfaßt sechs Mitglieder, die für eine Dauer von 9 Jahren vom König bestimmt werden und sechs Mitglieder, die für dieselbe Dauer bestimmt werden, zur Hälfte vom Präsidenten des Repräsentantenhauses und zur Hälfte vom Präsidenten der Ratskammer, nach Befragung der Gruppen. Jede Mitgliederkategorie ist von Dritten alle drei Jahre erneuerbar.

Der Präsident des Verfassungsrats wird vom König unter den Mitgliedern, die er ernennt, ausgewählt.

Das Mandat des Präsidenten und der Mitglieder des Verfassungsrats ist nicht erneuerbar.

Artikel 80

Ein Grundgesetz regelt die Organisation und den Gang des Verfassungrates, das Verfahren vor ihm und die Fristen, nach deren Ablauf er mit Anfechtungen befaßt werden kann.

Dieses Gesetz regelt auch, welche Ämter mit der Mitgliedschaft beim Rat unvereinbar sind, die Bedingungen der ersten beiden dreijährigen Erneuerungen und die Bestimmungen der Vertretung der verhinderten, zurückgetretenen oder während ihrer Amtszeit verstorbenen Mitglieder.

Artikel 81

Der Verfassungsrat übt die Kompetenzen aus, die ihm von den Artikeln der Verfassung oder den Bestimmungen der Grundgesetze übertragen worden sind. Er entscheidet über die Regelmäßigkeit der Wahl der Mitglieder des Parlaments und über die Regelmäßigkeit des Volksabstimmungsverfahrens.

Darüber hinaus müssen die Grundgesetze vor ihrer Kundmachung und die Geschäftsordnung jeder Kammer vor ihrer Anwendung dem Verfassungsrat vorgelegt werden, der sich über ihre Verfassungsmäßigkeit ausspricht.

Zu denselben Zwecken können die Gesetze vor ihrer Kundmachung vom König, vom Premierminister, vom Präsidenten des Repräsentantenhauses, vom Präsidenten der Ratskammer oder einem Viertel der Mitglieder der einen oder der anderen Kammer vor den Verfassungsrat gebracht werden.

In den in den beiden vorangegangenen Absätzen vorgesehenen Fällen muß der Verfassungsrat innerhalb eines Monats entscheiden. Diese Frist kann aber auf Verlangen der Regierung bei Dringlichkeit auf acht Tage verkürzt werden.

In diesen Fällen hebt die Befassung des Verfassungsrates die Kundmachungsfrist auf.

Eine verfassungswidrige Bestimmung darf weder kundgemacht werden noch angewandt werden.

Gegen die Entscheidungen des Verfassungsrates gibt es kein Rechtsmittel. Sie sind für die Staatsorgane und für alle Verwaltungs- und Gerichtsbehörden zwingend.