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Der Wirtschafts- und Sozialrat

Titel IX

Der Wirtschafts- und Sozialrat

Artikel 93

Es besteht ein Wirtschafts- und Sozialrat.

Artikel 94

Der Wirtschafts- und Sozialrat kann von der Regierung, dem Repräsentantenhaus und der Ratskammer zu allen Wirtschafts- und Sozialfragen befragt werden. Er gibt seine Stellungnahme zur allgemeinen Ausrichtung der Volkswirtschaft und der Ausbildung ab.

Artikel 95

Die Zusammensetzung, die Organisation, die Kompetenzen und die Arbeitsweise des Wirtschafts- und Sozialrates sind durch ein Grundgesetz geregelt.