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Titel IX
Der Wirtschafts- und Sozialrat
Artikel 93
Es besteht ein Wirtschafts- und Sozialrat.
Artikel 94
Der Wirtschafts- und Sozialrat kann von der Regierung, dem Repräsentantenhaus und der Ratskammer zu allen Wirtschafts- und Sozialfragen befragt werden. Er gibt seine Stellungnahme zur allgemeinen Ausrichtung der Volkswirtschaft und der Ausbildung ab.
Artikel 95
Die Zusammensetzung, die Organisation, die Kompetenzen und die Arbeitsweise des Wirtschafts- und Sozialrates sind durch ein Grundgesetz geregelt.
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