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Zur besseren Bewältigung der Probleme, die sich im Umgang mit den beiderseitigen Rechtsordnungen bei gemischt-nationalen Ehen ergeben, sind zwischenstaatliche Regelungen hilfreich.
Das Vollstreckungsgesetz von 1974 ermöglicht mit Art. 430 der marokkanischen Zivilprozessordnung zwar die Vollstreckung ausländischer Scheidungsurteile in Marokko, sofern das ausländische Urteil die Voraussetzungen des Art. 128 CSP erfüllt.
Der darüber hinaus am 25. 10. 1985 von Vertretern der Bundesrepublik Deutschland (durch den damaligen Bundesjustizminister Engelhard und den damaligen deutschen Botschafter Montfort) und von dem königlich-marokkanischen Justizminister Moulay Belarbi Alaoui in Rabbat unterzeichnete Vertrag über die Rechtshilfe und Rechtsauskunft in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1988 II S. 1055 ff) ist aber offenbar nach wie vor nicht ratifiziert. Neben der Verkürzung desÜbermittlungsweges sieht der Vertrag als Erleichterungen für den Zivilrechtshilfeverkehr insbesondere vor:
- dass auf die – im Einzelfall bisweilen zeitraubende – Legalisation von Schriftstücken verzichtet wird,
- dass das Bundesministerium der Justiz in Deutschland und das Justizministerium in Rabat einander jegliche Auskunft über Gesetze und Gerichtsentscheidungen aus dem Bürgerlichen- und Handelsrecht erteilen und
- dass die um Zustellung eines Schriftstücks oder Vernehmung eines Zeugen ersuchte Behörde sich bemühen soll, die richtige Anschrift des Empfängers oder Zeugen zu ermitteln, wenn die Angaben der ersuchenden Behörde unrichtig oder ungenau sind.
Nachdem im Anschluss an die Herstellung der Einheit Deutschlands am 03. Oktober 1990 die völkerrechtlichen Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit Marokko erloschen sind (vergl. Bekanntmachung vom 01. April 1992 – BGBl 1992 S. 348), wäre es auch und gerade für den familienrechtlichen Bereich wünschenswert, wenn neue Initiativen im Hinblick auf zwischenstaatliche Regelungen ergriffen würden (vgl. Kap. 3.2.3.2; 3.2.4).
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich nach deutschem Rechtsverständnis daraus, dass das marokkanische Recht – wie auch in anderen islamgeprägten Ländern – einen nachehelichen Unterhaltsanspruch für die Ehefrau nicht kennt.
So ist es für deutsche Gerichte, die eine Ehe von Marokkanern scheiden, nach wie vor ein Problem, ob der Ehefrau nachehelicher Unterhalt versagt werden darf, weil ihr Heimatrecht einen solchen nicht vorsieht.
Der Frau mit Hilfe des ordre public nachehelichen Unterhalt zuzusprechen, bedarf es nicht, wenn sie die gemeinsamen Kinder bei sich wohnen hat und damit nach marokkanischem Rechtsverständnis das Sorgerecht über sie ausübt. In einem solchen Fall wird ihr auch nach marokkanischen Recht die Sorgerechtsausübung - so gut wie Unterhalt - vergütet. Der Frau, die gemeinsame Kinder betreut, einen Rentenanspruch zuzusprechen, stößt also auch nach ihrem Heimatrecht nicht auf Bedenken.
Betreut sie jedoch keine Kinder - mehr -, ist aber z.B. nach langer Ehe nicht mehr erwerbsfähig oder krank, stellt sich für deutsche Gerichte durchaus die Frage, ob die wirtschaftliche Existenz einer solchen Frau nach Auflösung ihrer Ehe nicht doch in irgendeiner Weise von dem Mann abgesichert werden muss, etwa über eine Art Abfindung wie die Mutâh oder Schadensersatz wegen Nachteilszufügung, zumindest aber mittels Heranziehung des deutschen ordre public.
Kann eine Ehe durch bloße Verstoßung aufgelöst werden, sollte es eigentlich auch in Marokko in erster Linie Sache des Partners, nicht der Familie der Frau oder des Staates sein, den „verstoßenen“ Ehegatten, der sich mit den ihm verfügbaren Mitteln nicht oder nicht so schnell selbst helfen kann, vor einem sozialen Absturz zu bewahren. Im Regelfall ist – das ist in Marokko nicht anders als in Deutschland - die Frau, die sich im Interesse ihrer Familie nicht um ihre Existenz gekümmert hat, auf nachehelichen Unterhalt durch den Ehemann angewiesen. Die Morgengabe, die auf den Stand der Frau abstellt, also die mittellose Frau benachteiligt, und auch der Höhe nach keine Mindestbeträge erfordert, stellt keine unterhaltsrelevante Absicherung dar. Auch der Abfindung (Mutâh) und der Schadensersatzleistung wegen Nachteilszufügung kommt wohl eher die Rolle einer – auf Vergangenheitsbewältigung gerichteten – Wiedergutmachung als einer Zukunftsregelung zu, wie sie die Unterhaltsverantwortlichkeit nach Auflösung der Ehe bezweckt.
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