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EHESCHLIEßUNG NACH DEUTSCHEM RECHT
Von Gisela Wohlgemuth Richterin am Oberlandesgericht Düsseldorf a.D.
Nach deutschem Recht kommt die Ehe durch Eheschließung vor dem Standesbeamten, also nicht durch kirchliche Trauung zustande, und erfolgt in der Weise, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§§ 1310, 1311 Bürgerliches Gesetzbuch = BGB). Zuständig ist im Grundsatz der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 6 II Personenstandsgesetz = PStG).
Die Verlobten haben die beabsichtigte Eheschließung bei dem zuständigen Standesbeamten anzumelden und müssen hierzu ihre Abstammungsurkunden sowie beglaubigte Abschriften des Familienbuchs oder Auszüge aus diesem vorlegen (§§ 4,5 PStG). Ausländer müssen im Grundsatz auch ein Zeugnis ihres Heimatstaates darüber beibringen, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht (§ 1309 BGB). Da Marokko ein solches nicht ausstellt, muss Befreiung hiervon beantragt werden (vgl. Kap. 2.1.3.1).
Die Eheschließung ist im Beisein der Ehegatten und, wenn – was freigestellt ist – Zeugen hinzugezogen werden, auch in deren Gegenwart zu beurkunden, und in das Heiratsbuch einzutragen. Die Eintragung ist von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben (§ 9, 11 PStG). Anschließend erstellt der Standesbeamte das Familienbuch (§ 12 PStG), in das später auch alle weiteren die Ehe und Familie betreffenden Personenstands-Veränderungen eingetragen werden.
EHESCHLIEßUNG NACH MAROKKANISCHEM RECHT
Nach marokkanischem Recht kommt die Ehe durch einen Vertrag zustande, durch den sich ein Mann und eine Frau zum gemeinsamen und dauernden ehelichen Leben verpflichten (Art. 4, 10 Code du Statut Personnel et des Successions = CSP). Die für eine Eheschließung erforderlichen Erklärungen werden nunmehr in Gegenwart beider Ehepartner in einer Sitzung den zur Entgegennahme zuständigen Adoulen abgegeben. Die Adoulen nehmen ein Feststellungsprotokoll auf (Art. 17 CSP). Bei diesen Adoulen wird auch der Ehevertrag – Angebot und Annahme – mit allen vereinbarten Bedingungen hinterlegt (Art. 13 Abs. 4 CSP).
Die Vertretung bei der Eheschließung ist zwar nach wie vor zulässig , aber an Erschwernisse und eine Ermächtigung durch den Richter gebunden (Art. 17 CSP).So muss der Auftrag (zur Vertretung)
– anders als der Ehevertrag (vgl. Kap. 2.1.4.2) – den Betrag und die Fälligkeit der Morgengabe benennen (Art. 17 Nr. 5 CSP).Für Frauen gilt, dass sie sich zwar nicht mehr – wie bisher – durch einen Ehevormund (Wali) bei der Eheschließung vertreten lassen müssen (Art. 25 CSP); Frauen haben jedoch, wenn sie volljährig sind, ohne weitere Voraussetzungen das Optionsrecht, statt die Ehe persönlich abzuschließen, wie es ihnen Art. 25 CSP ermöglicht, sich durch ihren Vater oder einen seiner Verwandten vertreten zu lassen (Art. 24 CSP).
Die für die Eheschließung beizubringenden Dokumente (z.B. Gesundheitszeugnis, Ehefähigkeitszeugnis bei Ausländern, Genehmigung der Mehrehe, der Ehe mit einem zum Islam übergetretenen Verlobten sowie der Eheschließung vor Eintritt der gesetzlichen Volljährigkeit) werden von einem Richter beglaubigt und im Kanzleisekretariat des Familiengerichts der Eheschließung aufbewahrt (Art. 65 CSP). Der Richter ermächtigt die beiden zuständigen Adoulen zu der Beurkundung der Eheschließung. Diese nehmen die Eheschließungserklärungen der Verlobten entgegen und erstellen über den Eheschließungsakt eine Heiratsurkunde, die neben der Ermächtigung des Richters die maßgeblichen Angaben über die Identität der Partner, deren Eheschließungserklärungen, deren Status und Ehefähigkeit sowie die Erteilung erforderlicher Genehmigungen, die zwischen ihnen vereinbarten Bedingungen und ihre Unterschriften sowie diejenige des Vormunds ausweist, sofern es eines solchen bedurfte (Art. 67 CSP). Der Richter erklärt die Urkunde unter Beifügung seiner Siegel für gültig. Das Original erhält die Frau und eine Abschrift der Ehemann. Die Heiratsurkunde begründet den Beweis gültiger Eheschließung (Art. 16 Abs. 1 CSP) und wird in das örtliche Heiratsregister des Familiengerichts aufgenommen. Eine Abschrift geht an die Standesämter der Geburtsorte beider Eheleute. Bei Ausländerbeteiligung wird die Urkundensammlung an den Staatsanwalt bei dem Gericht 1. Instanz in Rabat übermittelt (Art. 69 CSP).
Die Heiratsurkunde weist bestimmte Merkmale aus, wie die Angaben zu den Personalien der Verlobten und eines zu der Eheschließung beauftragten oder wegen Minderjährigkeit eines Verlobten erforderlichen Ehevormundes, die Angebots- und Annahmeerklärung, Betrag und Fälligkeit der Morgengabe, sofern vereinbart, sowie die zum Gegenstand der Vereinbarung gemachten Bedingungen (Art. 67 CSP). Diesen Bedingungen, also dem Ehevertrag, kommt für die Ehe nach wie vor, wie noch ausgeführt wird, große Bedeutung zu.
Die Heiratsurkunde begründet den Beweis gültiger Eheschließung, wobei Parteien, bei denen die Eheschließung aus Gründen höherer Gewalt nicht fristgerecht registriert worden ist, also keine Heiratsurkunde vorgelegt werden kann, nunmehr binnen 5 Jahren seit In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes Klage auf Anerkennung ihrer Eheschließung erheben können (Art. 16 CSP). Damit dürfte der – bislang als Nachweis der Eheschließung auch durch deutsche Gerichte berücksichtigten – Praxis der Boden entzogen sein, wonach früher bei Fehlen einer Heiratsurkunde auf den Nachweis eines traditionellen Verfahrens der Hinzuziehung von 12 Lafif-Zeugen und der Beurkundung ihrer Hinzuziehung durch die Adoulen zurückgegriffen wurde.
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