Staatsangehörigkeitsrecht

von Herrn Rainer Guntermann und Herrn Günther Reipen aus:
Reihe Länderinformationen Marokko, IAF e.V. Frankfurt aus 1996

1. Einführung

Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist im wesentlichen in den Gesetzen des RuStAG und des StARegG geregelt. Es beruht auf dem Abstammungsprinzip, d.h. die Staatsangehörigkeit richtet sich nicht nach dem Ort der Geburt, sondern nach der Nationalität eines oder beider Elternteile (“ius sanguini”=“Recht des Blutes”). Die Vorschriften der o.g. Gesetze wurden im Laufe der Zeit mehrfach geändert, die Beurteilung der Abstammung richtet sich aber immer nach der zum Zeitpunkt der Geburt gültigen Fassung des Gesetzes.

 

2. Darstellung des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts

2.1 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
2.1.1 Erwerb durch Geburt
2.1.2 Erwerb durch Legimitation
2.1.3 Erwerb durch Annahme als Kind
2.1.4 Erwerb durch Einbürgerung
2.1.4.1 Verfahren
2.1.4.2 Aufenthalt
2.1.4.3 Mehrstaatigkeit
2.1.4.4 Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz
2.1.4.5 Ermessenseinbürgerung nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz

2.2 Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
2.2.1 Entlassung
2.2.2 Verzicht
2.2.3 Automatischer Verlust

3. Darstellung des marokkanischen Staatsangehörigkeitsrechts

3.1.Erwerb der marokkanischen Staatsangehörigkeit
3.1.1.Erwerb durch Geburt
3.1.2.Erwerb durch Gesetz

3.2.Verlust und Aberkennung der marokkanischen Staatsangehörigkeit
3.2.1.Verlust der marokkanischen Staatsangehörigkeit
3.2.2.Aberkennung der marokkanischen Staatsangehörigkeit

3.3.Mehrstaatigkeit aus marokkanischer Sicht/ Auswirkung für Mehrstaater

3.4.Wehrdienst in Marokko/ Auswirkungen für Mehrstaater

3.5.Quellennachweis

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