Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht

2. Darstellung des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts

2.1 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
2.1.1 Erwerb durch Geburt
2.1.2 Erwerb durch Legimitation
2.1.3 Erwerb durch Annahme als Kind
2.1.4 Erwerb durch Einbürgerung
2.1.4.1 Verfahren
2.1.4.2 Aufenthalt
2.1.4.3 Mehrstaatigkeit
2.1.4.4 Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz
2.1.4.5 Ermessenseinbürgerung nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz
2.2 Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
2.2.1 Entlassung
2.2.2 Verzicht
2.2.3 Automatischer Verlust

 

2.1. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt man gemäß § 3 RuStAG

- durch Geburt

- durch Legitimation

- durch Annahme als Kind(Adoption)

- durch Einbürgerung

2.1.1. Erwerb durch Geburt

Gemäß § 4 RuStAG erwirbt man durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn einer der beiden Elternteile zum Zeitpunkt der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei nichtehelichen Kindern nur der Vater deutscher Staatsangehöriger, so muß ein nach deutschen Gesetzen wirksames Verfahren der Feststellung der Vaterschaft durchgeführt werden, um die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes zu begründen. Dieses Verfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

Die o.g. Regelung ist für alle nach dem 01.07.1993 geborenen Kinder gültig.

Für die zwischen dem 01.01.1975 und dem 30.06.1993 geborenen Kinder gilt, daß sich die deutsche Staatsangehörigkeit bei ehelichen Kindern ebenso von einem der beiden Elternteile herleiten läßt, bei nichtehelichen Kindern ist die Staatsangehörigkeit der Mutter maßgebend.

Für das nichteheliche Kind eines deutschen Vaters wurde in § 10 RuStAG geregelt, daß bei einer oben beschriebenen Vaterschaftsfeststellung und einem mindestens 5-jährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik das Kind auf Antrag einzubürgern ist.

Bis zum Inkrafttreten dieser Regelung (also vor dem 01.01.1975) galt grundsätzlich, daß sich die Staatsangehörigkeit bei ehelichen Kindern nach der des Vaters und bei nichtehelichen Kindern nach der der Mutter richtet. Diese Regelung wurde jedoch vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig eingestuft und daher die zum 01.01.1975 wirksame Fassung eingeführt.

Um auch den vor dem 01.01.1975 geborenen Kindern einer deutschen Mutter die Möglichkeit einzuräumen, die deutsche Staatsangehörigkeit problemlos zu erwerben und damit Nachteile für die Betroffenen der davor herrschenden, verfassungswidrigen Regelung abzumildern, wurde ein zeitlich befristetes Erklärungsrecht eingeräumt.

Jede deutsche Mutter, die zwischen dem 31.03.1953 und dem 01.01.1975 ein Kind geboren hatte , das noch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, konnte zwischen dem 01.01.1975 und dem 31.12.1977 durch eine einfache Erkärung gegenüber der zuständigen Einbürgerungsbehörde die deutsche Staatsangehörigkeit für das Kind erwerben. Kinder einer deutschen Mutter, die mittlerweile volljährig waren, konnten diese Erklärung selbst abgeben.

Diese Regelung war befristet, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Es sollte verhindert werden, daß noch Jahrzehnte nach Inkrafttreten die Staatsangehörigkeit durch bloße Erklärung geändert werden könnte. Dennoch haben die deutschen Behörden auch nach dem 31.12.1977 noch im Einzelfall das Erklärungsrecht eingeräumt. Das geschah immer dann, wenn die Betroffenen durch äußere Umstände, die sie nicht zu vertreten hatten, an der Ausübung des Erklärungsrechtes gehindert waren. So mag es in manchen Staaten des ehemaligen Ostblocks dem Einzelnen nicht zumutbar gewesen sein, die deutsche Botschaft aufzusuchen, da er Repressalien zu fürchten hatte.

In der heutigen Praxis spielt das Erklärungsrecht so gut wie keine Rolle mehr. Zwar gibt es immer noch Antragsteller, die sich darauf berufen, daß Sie diese Regelung nicht kannten; jedoch ist diese Unwissenheit kein Grund, das Erklärungsrecht nachträglich einzuräumen. Vielmehr wird diesen Personen in der Regel ein vereinfachtes Einbürgerungsverfahren als deutsche Volkszugehörige zu empfehlen sein. (s. 1.1.4.5)

2.1.2. Erwerb durch Legitimation

Wenn ein deutscher Vater die Vaterschaft für ein Kind anerkennt (Legitimation), erwirbt das Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. (§ 5 RuStAG)

2.1.3. Erwerb durch Annahme als Kind

Eine Annahme als Kind durch einen deutschen Staatsangehörigen bewirkt bei einer minderjährigen Person den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Dies gilt auch für eventuelle Kinder der minderjährigen Person.

2.1.4. Erwerb durch Einbürgerung

Ausländische Staatsangehörige können die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben.

Hierbei gibt es mehrere Rechtsquellen, die eine Einbürgerung ermöglichen.

2.1.4.1. Verfahren

Die Zuständigkeiten in einem Einbürgerungsverfahren sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt.

Fast immer ist jedoch die Verwaltung in der Wohnortgemeinde für die Entgegennahme des Einbürgerungsantrages zuständig. Dort werden die zu einer Entscheidung notwendigen Unterlagen (z.b. Geburts- und Heiratsurkunden, Kopie des Passes, Einkommensnachweis, Zeugnisse u.s.w.) eingereicht und Abfragen bei Behörden (Meldeauskunft, Ausländerakte, polizeiliches Führungszeugnis u.s.w.) durchgeführt. Sobald alle benötigten Unterlagen vorliegen, wird der Antrag der zur Entscheidung berufenen Behörde zugeleitet. In Nordrhein-Westfalen z.B. sind die Städte und Kreise immer dann zuständig, wenn ein Anspruch auf Einbürgerung vorliegt. Ist die Einbürgerung in das Ermessen einer Behörde gestellt, entscheidet die Bezirksregierung. Wird dem Einbürgerungsantrag entsprochen und ist die Frage des Verlustes der Heimatstaatsangehörigkeit geklärt, wird dem Antragsteller die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt. In dem Moment, in dem er diese annimmt, ist er deutscher Staatsangehöriger. Er hat von dieser Sekunde an sofort alle Rechte und Pflichten eines Deutschen.

Unter Vorlage dieser Urkunde kann er dann beim Einwohnermeldeamt einen deutschen Personalausweis und Reisepass beantragen.

Für die Durchführung des Einbürgerungsverfahrens erhebt die zuständige Behörde eine Gebühr. Diese beträgt bei Einbürgerungen nach dem RuStAG DM 500,- pro erwachsener Person und DM 100,- pro Kind. Bei Einbürgerungen nach dem AuslG wird pro Person eine Gebühr von DM 100,- erhoben.

Lehnt die Behörde den Einbürgerungsantrag ab, so fertigt sie einen entsprechenden Bescheid, für den ebenfalls Gebühren erhoben werden. Gegen eine solche Ablehnung steht dann dem Betroffenen der Rechtsweg offen.

Das Verfahren kann von der Antragstellung bis zur Entscheidung recht lange dauern, einjährige Wartezeiten sind durchaus üblich.

In jedem Fall ist zu empfehlen, sich vor Antragstellung ausführlich zu informieren, welche Unterlagen benötigt werden, und ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hat, um später unnötige Verzögerungen oder unerwartete Entscheidungen zu vermeiden.

2.1.4.2. Aufenthalt

Zur Erläuterung sei erwähnt, daß, wenn im folgenden von Aufenthalt im Bundesgebeit die Rede ist, immer der rechtmäßige, auf Dauer gerichtete Aufenthalt gemeint ist. Dies bedeutet, daß der Einbürgerungsbewerber zu diesen Zeiten nicht lediglich im Bundesgebiet geduldet wurde, sondern durch die zuständige Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel (z.B. Aufenthaltserlaubnis) erteilt war.

2.1.4.3. Mehrstaatigkeit

Jede Einbürgerung von Ausländern ist mit der Forderung verknüpft, daß die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben wird oder verlorengeht. Das hier zugrundeliegende Prinzip der “Vermeidung von Mehrstaatigkeit” ist eines der fundamentalen im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht.

Ein Abweichen von diesem Prinzip, d.h. die “Hinnahme von Mehrstaatigkeit”, ist nur unter ganz bestimmten, streng geregelten Umständen des Einzelfalles möglich.

So gibt es zum Beispiel Staaten, die eine Entlassung ihrer Staatsangehörigen erst dann zulassen, wenn diese bereits eine andere Staatsangehörigkeit angenommen haben.

In solchen Fällen wird die Einbürgerung vollzogen, der Betroffene ist somit faktisch Mehrstaater, muß sich jedoch umgehend nach der Einbürgerung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen lassen. Er unterzeichnet vor dem Vollzug der Einbürgerung eine Verpflichtungserklärung hierüber. Man spricht in diesen Fällen von “vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit”.

Andere Staaten sehen zwar in Ihren Staatsangehörigkeitsgesetzen eine Entlassung vor, führen diese jedoch in der Praxis nicht durch (z.B. Marokko). Um den Staatsbürgern dieser Länder eine Einbürgerung dennoch zu ermöglichen, werden diese unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.

Marokkaner müssen zuvor einen formellen Entlassungsantrag stellen und diesen gemeinsam mit Ihrem Paß bei der Einbürgerungsbehörde einreichen.

Danach wird die Einbürgerung vollzogen.

Die Unterlagen werden nun von der Einbürgerungsbehörde an die marokkanische Botschaft weitergeleitet. Der Paß kann in der Regel wieder den Inhabern ausgehändigt werden, da daß diese nunmehr beide Staatsangehörigkeiten besitzen.

2.1.4.4. Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz

Die stärkste Position räumt das Einbürgerungsrecht einem Einbürgerungsbewerber ein, der sich 15 Jahre oder länger rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 86 AuslG).

Er hat einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn er

- nicht die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der                                                                                   Bundesrepublik gefährdet oder sich zur Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt, zur Gewaltanwendung aufruft oder mit ihr droht

-  eine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung besitzt

-  nicht Arbeitslosen- oder Sozialhilfeempfänger ist

-  nicht vorbestraft ist

-  seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert (s.o.)

Der Bezug von Arbeitslosen- oder Sozialhilfe kann im Einzelfall hingenommen werden, wen der Einbürgerungsbewerber nachweist, daß er sich in zumutbarer Weise ständig um Arbeit bemüht und die Arbeitslosigkeit nicht selbst verursacht hat, oder ihm eine berufliche Tätigkeit nicht zuzumuten ist (so z.B. bei alleinerziehenden Müttern mit einem Kind, das noch ständige Betreuung braucht).

Vorstrafen von bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe oder bis zu einem halben Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung (sofern diese nicht widerrufen oder verlängert wird) bleiben außer Betracht.

Liegen diese Voraussetzungen vor, so muß die Behörde dem Antrag auf Einbürgerung entsprechen.

Neben diesen o.g. Möglichkeiten sieht das AuslG auch die Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern vor. Diese können (Ermessen der Behörde) gemeinsam mit dem Hauptantragsteller eingebürgert werden, wenn

-  Ehegatten mit dem Antragsteller mindestens 4 Jahre verheiratet sind und sich 4 Jahre im Bundesgebiet aufhalten oder

-  zwei Jahre verheiratet sind und sich fünf Jahre im Bundesgebiet aufhalten

Minderjährige Kinder können miteingebürgert werden, wenn sie sich im Bundesgebiet aufhalten. Auch für Miteinbürgerungen gelten die o.g. Voraussetzungen bezüglich Vorstrafen, etc.

Einen Anspruch auf Einbürgerung haben auch diejenigen Ausländer, die

- zum Zeitpunkt der Antragstellung schon 16 und noch nicht 23 Jahre alt sind

- sich seit mindestens 8 Jahren im Bundesgebiet aufhalten

- 6 Jahre eine deutsche Schule besucht haben, hiervon mindestens vier Jahre eine allgemeinbildende (Grund-, Hauptschule etc.)

- nicht vorbestraft sind (s.o.)

- keine politischen Gewalttäter( s.o.) sind

2.1.4.5. Ermessenseinbürgerung nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz

Neben der oben geschilderten Anspruchseinbürgerung gibt es die sog. Ermessenseinbürgerung, d.h. bei Vorliegen einiger Mindestvoraussetzungen prüft die Einbürgerungsbehörde im Einzelfall, ob die Einbürgerung im Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt. Sie hat hierbei einen bewußt sehr weit gesteckten Ermessensspielraum, darf jedoch nicht willkürlich oder sachfremd entscheiden.

Um zu verhindern, daß dieses Ermessen in verschiedenen Teilen Deutschlands zu unterschiedlich ausgeübt wird, hat der Bundesinnenminister gemeinsam mit den Innenministerien der Länder Einbürgerungsrichtlinien erarbeitet, die für die Ausübung des Ermessens einen bundesweit einheitlichen Rahmen festlegen. Sie legen sozusagen fest, wann eine Einbürgerung im öffentlichen Interesse erwünscht ist und wann nicht.

Grundsätzlich ist eine Einbürgerung nur dann erwünscht, wenn sich der oder die Antragsteller in die deutschen Lebensverhältnisse integriert haben und die freiheitlich demokratische Grundordnung befürworten.

Indizien, die dagegen sprechen können, sind u.a.:

- mangelnde deutsche Sprachkenntnisse

- Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe

- Vorstrafen

- Verletzung von Unterhaltspflichten

- Eintragungen im Schuldnerverzeichnis

- Erkenntnisse des Verfassungsschutzes über verfassungsfeindliche Aktivitäten

Außerdem können im Einzelfall auch entwicklungspolitische Bedenken gegen eine Einbürgerung sprechen, wenn der Antragsteller aus einem Entwicklungsland stammt und in Deutschland eine Aus- oder Fortbildung absolviert hat. Im Gegensatz zur Anspruchseinbürgerung lassen sich jedoch nicht sämtliche Aspekte aufzählen, die bei der Entscheidung eine Rolle spielen können; dies würde den Rahmen dieses Artikels sprengen. Es empfiehlt sich, ein Gespräch mit der Behörde, die den Antrag entgegennimmt, zu führen.

Erwähnt seien jedoch noch die stets notwendigen Mindestaufenthaltszeiten (s. 1.1.4.2):

-  im Regelfall 10 Jahre Aufenthalt in der Bundesrepublik

-  bei Ehegatten deutscher Staatsangehöriger 5 Jahre Ehe und 2 Jahre Inlandsaufenthalt oder 3 Jahre Ehe und 3 Jahre Inlandsaufenthalt; die eheliche Lebensgemeinschaft muß zum Zeitpunkt der Einbürgerung tatsächlich bestehen (gemeinsame Wohnung!)

- bei miteinzubürgernden Ehegatten 5 Jahre Inlandsaufenthalt

- bei anerkannten Asylbewerbern und ausländischen Flüchtlingen i.S.d. Genfer Konvention 7 Jahre

- bei deutschen Volkszugehörigen, aus dem deutschsprachigen Raum stammenden Ausländern und bei miteinzubürgernden Kindern “einige” Jahre

All dies sind Mindestvoraussetzungen, die endgültige Entscheidung liegt immer im Ermessen der Einbürgerungsbehörde.

Als Sonderfall gibt es schließlich noch die Möglichkeit der Einbürgerung aus dem Ausland für ehemalige Deutsche und deren Abkömmlinge (§ 13 RuStAG).

Sie können im Land, in dem sie sich z.Zt. aufhalten bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) einen Antrag auf Wiedereinbürgerung stellen. Dieser wird von dort nach Deutschland weitergeleitet und von der Einbürgerungsbehörde mit Beteiligung des Bundesinnenministeriums entschieden. Für die Ermessensausübung gelten ähnliche Regeln, wie bei einer Einbürgerung aus dem Inland. Interessiert ist die Einbürgerungsbehörde insbesondere an der Frage, ob konkrete Absichten bestehen, nach Deutschland zurückzukehren, bestehen diese nicht, ist der Antrag so gut wie aussichtslos.

Zusammenfassend kann gesagt werden, daß das deutsche Einbürgerungsrecht in den letzten Jahren liberaler gehandhabt wird. Es geht aber immer noch von der Voraussetzung aus, daß Deutschland kein Einwanderungsland ist. Daher wird bei der Einbürgerung Wert darauf gelegt, daß beim Antragsteller eine ausreichende Integration - kulturell, wirtschaftlich und gesellschaftspolitisch - stattgefunden hat, oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit stattfinden wird.

2.2. Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

Gemäß § 17 RuStAG verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, wer

- aus ihr entlassen wird

- sie durch den Erwerb einer anderen automatisch verliert

- auf sie verzichtet

- von einem Ausländer als Kind angenommen (adoptiert) wird

2.2.1. Entlassung

Ein Deutscher, der die Einbürgerung durch eine anderen Staat zugesichert bekommt, wird auf Antrag aus der deutschen Staatsangehörigkeit entlassen.

Diese Entlassung wird jedoch verweigert bei

- Beamten, Richtern und Bundeswehrsoldaten, die noch im Dienst oder Amt sind

- Wehrpflichtigen, wenn das Bundesamt für Wehrverwaltung nicht zustimmt

Das Bundesamt für Wehrverwaltung stimmt i.d.R. dann nicht zu, wenn der Wehrpflichtige wehrdiensttauglich ist und seinen Grundwehrdienst noch nicht absolviert hat.

2.2.2. Verzicht

Wer neben der deutschen noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, kann auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten. Dieser Verzicht kann unter den o.g. Umständen verweigert werden. Hält sich der Antragsteller jedoch bereits 10 Jahre im Ausland auf oder hat er seinen Wehrdienst bereits in einem anderen Staat absolviert, muß der Verzicht genehmigt werden

2.2.3. Automatischer Verlust

Wer als Deutscher willentlich eine andere Staatsangehörigkeit annimmt, verliert automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

- er zu diesem Zeitpunkt in Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden  Aufenthalt hat, oder

- er die belgische, dänische, französische, britische irische, italienische,   luxemburgische, holländische, norwegische österreichische, schwedische oder spanische Staatsangehörigkeit annimmt; diese Staaten haben ein entsprechendes vökerrechtliches Abkommen geschlossen.

Es gibt zwar noch die Möglichkeit, bei Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu beantragen. Diese Möglichkeit spielt jedoch in der Praxis so gut wie keine Rolle mehr, da diesen Anträgen nur in extrem seltenen Fällen entsprochen wird.

Günther Reipen