Marokkan. Staatsangehörigkeitsrecht

3. Darstellung des marokkanischen Staatsangehörigkeitsrechts

3.1 Erwerb der marokkanischen Staatsangehörigkeit
3.1.1 Erwerb durch Geburt
3.1.2 Erwerb durch Gesetz
3.2.Verlust und Aberkennung der marokkanischen Staatsangehörigkeit
3.2.1 Verlust der marokkanischen Staatsangehörigkeit
3.2.2 Aberkennung der marokkanischen Staatsangehörigkeit
3.3 Mehrstaatigkeit aus marokkanischer Sicht/ Auswirkung für Mehrstaater
3.4 Wehrdienst in Marokko/ Auswirkungen für Mehrstaater
3.5 Quellennachweis

 

Die Bestimmungen über die marokkanische Staatsangehörigkeit sind geregelt durch das Gesetz über die marokkanische Staatsangehörigkeit von 1958, das islamische Rechtsvorschriften (Sharia) berücksichtigt und sich an das französische Recht anlehnt.

Es bestehen zwar einige völkerrechtliche Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko, wie z.B. ein Rechtshilfeabkommen vom 29.10.1985 (BGBl. 1988 II S. 1055). Sie enthalten aber keinerlei Regelungen über die Behandlung von Staatsangehörigkeitsfragen insbesondere bei Mehrstaatigkeit.

3.1. Erwerb der marokkanischen Staatsangehörigkeit

3.1.1. Erwerb durch Geburt

Nach Artikel 6 besitzt die ererbte marokkanische Staatsangehörigkeit das (nach Art. 83 CSP legitime) Kind eines marokkanischen Vaters (patriachalisches Prinzip), sowie das in Marokko geborene Kind einer marokkanischen Mutter und eines unbekannten Vaters. Sollte der Vater Marokkaner und die Mutter Deutsche sein, so gelten deren Kinder nach § 4 RuStAG (i.d.F. ab 20.12.1974) mit Wirkung ab 1.01.1975 nach deutschem Abstammungsprinzip zwar als Deutsche, aber nur die aus dieser nach marokkanischem Recht anerkannten Ehe hervorgegangenen Kinder sind automatisch Mehrstaater. Für die davon betroffenen (ehelichen) Kinder, die vor 1975 und nach dem 31.03.1953 geboren sind, galt nach dem RuStAÄndG eine eigene nachträgliche Erklärungsfrist vom 01.01.1975-31.12.1977, und besteht danach noch für 6 Monate nach Wegfall eines möglichen Hinderungsgrundes. Bei einer noch nicht gestellten Erklärung durch Hinderung, geht dieser Anspruch auf die betroffenen volljährigen Kinder über.

Nach Artikel 7 besitzt die durch Geburt in Marokko erworbene Staatsangehörigkeit das in Marokko geborene Kind einer marokkanischen Mutter und eines staatenlosen Vaters, sowie das in Marokko geborene und von unbekannten Eltern abstammende Kind.

In Marokko geborene Kinder deutscher Eltern, sowie Kinder von einer marokkanischen Mutter und einem deutschen Vater erwerben daher nicht durch Geburt die marokkanische Staatsangehörigkeit.

3.1.2. Erwerb durch Gesetz

Nach Artikel 9 können in Marokko geborene Kinder, die aus einer (nach marokkanischem Recht anerkannten) Ehe zwischen einer marokkanischen Mutter und einem ausländischen Vater hervorgegangen sind, vorbehaltlich des Widerspruchs des marokkanischen Justizministers die marokkanische Staatsangehörigkeit innerhalb von 2 Jahren nach der Volljährigkeit auf Antrag erwerben.

Nach Artikel 10 kann, vorbehaltlich eines, ab Antragstellung geltendes sechsmonatiges Widerspruchsrechts des Justizministers, eine mit einem Marokkaner (nach marokkanischem Recht anerkannte) verheiratete Ausländerin nach einem zweijährigen Aufenthalt der Familie in Marokko die marokkanische Staatsangehörigkeit erwerben. Eine deutsche Ehefrau erwirbt somit nicht automatisch durch die Eheschließung mit einem Marokkaner dessen Staatsangehörigkeit. Nach diesem antragsgebundenen Erwerb der marokkanischen Staatsangehörigkeit verliert sie grundsätzlich gemäß § 25 RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit.

In den Artikeln 11-14 ist die Einbürgerung von allen anderen Ausländern geregelt.

Nach Art. 11 sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

1. bei Unterzeichnung der Einbürgerungsurkunde gewöhnlicher Aufenthalt in Marokko,

2. vor der Antragstellung rechtmäßiger Aufenthalt von 5 Jahren in Marokko,

3. Volljährigkeit,

4. körperliche und geistige Gesundheit,

5. Unbescholtenheit sowie keine Vorstrafen mit Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe,

6. Nachweis von ausreichender Kenntnis der arabischen Sprache und

7. Nachweis von ausreichenden Existenzmitteln.

Ausnahmen sind insbesondere vorgesehen zu den Nr. 2, 4, 6 und 7 bei außergewöhnlichem marokkanischen Interesse an einer Einbürgerung.

Auf die Darstellung der Möglichkeit einer Wiedereinbürgerung gemäß Art. 15 kann verzichtet werden, da aufgrund der marokkanischen Praxis der Fall eines Verlustes oder Aberkennung der marokkanischen Staatsangehörigkeit gemäß Artikeln 19 ff bislang nicht eingetreten bzw. nicht bekanntgeworden ist.

Der antragsgebunde Erwerb der marokkanischen Staatsangehörigkeit wird gemäß Art. 13 gewöhnlich durch ein vom Kabinettsrat gefaßtes Dekret bewilligt und in einem speziellen marokkanischen Bulletin veröffentlicht. Für deutsche Staatsangehörige, die in Marokko ihren Wohnsitz bzw. dauernden Aufenthalt haben, ist dabei zu beachten, daß durch die per Antrag in Marokko erworbene marokkanische Staatsangehörigkeit automatisch ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 25 i.V.m. § 17 RuStAG eintritt. Ausgenommen davon ist der Erwerb durch Aushändigung der marokkanischen Staatsbürgerschaftsurkunde in Deutschland. Dasselbe gilt, wenn diese Urkunde während eines kurzfristigen Urlaubes in Marokko ausgehändigt werden würde und die Erwerber zum Zeitpunkt der Aushändigung ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Deutschland hätten. Eine in der Praxis nur selten gehandhabte Möglichkeit einer Ausnahme von dem automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist die vorherige Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 RuStAG. Sie wird jedoch nur, in Absprache mit dem Bundesinnenministerium und dem Auswärtigen Amt, im deutschen öffentlichen Interesse für besonders wichtige Personen im besonders begrenzten Umfang erteilt. Bei der Frage der Beibehaltungsgenehmigung ist in der Praxis tendenziell kein Entgegenkommen deutscher Stellen erkennbar, wenn deutsche Frauen ihren zum islamischen Rechtskreis gehörenden marokkanischen Männern folgen wollen. Die Frage der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist in der Praxis jedoch unerheblich, weil sich die Erwerber einer marokkanischen Staatsangehörigkeit als ehemalige Deutsche nach § 13 RuStAG mit glaubhaftem Grund (z.B. konkrete Rückübersiedlungsabsichten nach Deutschland) vom Ausland her wiedereinbürgern können, sofern keine Bedenken der zuständigen deutschen Stellen dagegen geäußert werden, wie in der Praxis üblicher Bedenken wegen vermuteter Umgehung des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit durch Wiedereinbürgerung. Als nunmehr marokkanische Staatsangehörige erwerben die ehemaligen Deutschen nach augenblicklicher Praxis der Einbürgerungsbehörden die Mehrstaatigkeit.

Der Erwerb der zusätzlichen deutschen Staatsangehörigkeit hat für diese Mehrstaater aufgrund der verbleibenden marokkanischen Staatsangehörigkeit keinen Einfluß auf das insbesondere im CSP (s. auch Art. 83, 34) im Einklang mit den zugrundeliegenden islamischen Bestimmungen aus dem Koran geregelte marokkanische Erbrecht, oder auf das im wesentlichen im 5. Buch (§§ 1922 bis 2385) des BGB geregelte deutsche Erbrecht.

3.2. Verlust und Aberkennung der marokkanischen Staatsangehörigkeit

3.2.1. Verlust der marokkanischen Staatsangehörigkeit

Die grundsätzliche, aber nicht praktizierte Möglichkeit eines Verlustes ist geregelt in den Art. 19-21. Danach können marokkanische Staatsangehörige, die freiwillig eine weitere Staatsangehörigkeit erworben haben, per Dekret zum Verzicht der marokkanischen Staatsangehörigkeit ermächtigt werden. Dies gilt für Voll- und Minderjährige. Ein Verlust tritt auch in den Fällen ein, wenn ein Marokkaner, der von der marokkanischen Regierung aufgefordert worden ist einen Posten im öffentlichen Dienst eines ausländischen Staates zu beenden, dieser Aufforderung nach mehr als sechs Monate nicht nachkommt.

3.2.2. Aberkennung der marokkanischen Staatsangehörigeit

Die grundsätzliche, aber nicht praktizierte Möglichkeit einer Aberkennung ist geregelt in den Art. 22-24. Danach kann die marokkanische Nationalität aberkannt werden, wenn ein Verbrechen ausgeübt wurde, durch das die innere oder äußere Sicherheit des Staates oder von Mitgliedern der Königsfamilie gefährdet worden ist. Das Gleiche gilt auch bei einem (nicht geduldeten) Entzug von den militärischen Verpflichtungen.

Nach § 26 RuStAG ist der Verlust der Staatsangehörigkeit durch Verzicht auf eine Staatsangehörigkeit vorgesehen, wenn es sich um Deutsche handelt, die Mehrstaater sind. Dies gilt aber nur für den Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit und bedarf der Genehmigung der deutschen Einbürgerungsbehörden.

3.3. Mehrstaatigkeit aus marokkanischer Sicht/ Auswirkung für Mehrstaater

Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit des Verlustes der marokkanischen Staatsangehörigkeit nach Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit. Da ein Verlust der marokkanischen Staatsangehörigkeit in der Praxis bislang noch nie eingetreten bzw. bekanntgeworden ist, erwirbt ein marokkanischer Staatsangehöriger mit der Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit z. Zt. automatisch die Mehrstaatigkeit. Es wird zwar von den deutschen Einbürgerungsämtern, im Einklang mit den EbRichtl. (s. dort unter Rundnr. 5.3) zum RuStAG sowie mit dem AuslG (s. dort unter § 87), unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert, dabei wird jedoch vorab von den Einbürgerungsbewerbern eine Verzichterklärung auf die marokkanische Staatsangehörigkeit in deutscher und arabischer Sprache gefordert. Diese wird vor Aushändigung der deutschen Staatsbürgerschaft in der Regel zusammen mit dem marokkanischen Reisepaß der königlich-marokkanischen Botschaft in Bonn zugeleitet. Sowohl die Verzichterklärung, als auch die Abgabe des marokkanischen Reisepaßes haben keine rechtliche Wirkung auf die weiterhin bestehende marokkanische Staatsangehörigkeit, so daß in der Praxis die grundsätzliche Möglichkeit des legalen Wiedererwerbes des marokkanischen Paßes besteht. Aufgrund der Wichtigkeit der Tatsache des Erwerbes der Mehrstaatigkeit und seiner (Rechts-)Folgen, informieren die Einbürgerungsbehörden in der Regel bei Aushändigung der Einbürgerungsurkunde mit einem Merkblatt für Mehrstaater darüber, daß der Staat Marokko als souveränes Land das Recht hat, diese Mehrstaater in seinem Hoheitsgebiet so zu behandeln, als wären es ausschließlich marokkanische Staatsangehörige. Dies könnte auch von Bedeutung werden bei einem Aufenthalt in einem Land mit besonderen vertraglichen Bindungen zu Marokko. Die deutschen Auslandsvertretungen in Marokko sind bei derartigen Konfliktsituationen in Marokko grundsätzlich völkerrechtlich gehalten, sich nicht in fremde Angelegenheiten dieses Landes und derer Staatsangehöriger einzumischen, wozu in Marokko auch die Mehrstaater (mit ihrer dortigen, nach internationalem Zivilrecht sog. “effektiven” marokkanischen Staatsangehörigkeit) zählen. Dies bedeutet in der Praxis, daß diesen Mehrstaatern in Marokko kein diplomatischer Schutz durch eine deutsche Auslandsvertretung in Marokko gewährt wird, sie aber dort die üblichen Fürsorgerechte (Paßausstellung o.ä.) für Deutsche geltend machen können. Zumindest innerhalb des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen ist das Landesinnenministerium damit einverstanden, daß, im Hinblick auf eine nicht erwünschte doppelte Ausstellung einer Einbürgerungsurkunde, nach der Einbürgerung auf Wunsch von der zuständigen Bezirksregierung eine Bescheinigung über die unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erworbene deutsche Staatsangehörigkeit ausgestellt werden darf.

Diese Mehrstaater und deren Kinder mit Wohnsitz in Deutschland können, nach der z. Zt. herrschenden marokkanischen Praxis, auch mit ihren deutschen Reisepässen in Marokko ein- und ausreisen. Es muß aber damit gerechnet werden, daß gleichfalls um Vorlage der marokkanischen Personalausweiskarte (CIN Marocain) gebeten wird, die in Marokko für deren Staatsangehörige im Alter ab 16 Jahren zur Identitätsfeststellung benutzt wird. Bei einer Übersiedlung nach Marokko unterliegen diese Mehrstaater zwar auch als marokkanische Staatsangehörige grundsätzlich der marokkanischen Meldepflicht, die aber dort für marokkanische Staatsangehörige nicht so eng wie die deutsche Meldepflicht gehandhabt wird. Für Mehrstaater und deren Kinder mit Wohnsitz in Marokko kann es bei den minderjährigen Mehrstaatern Abweichungen von der Praxis bei Mehrstaatern mit deutschem Wohnsitz geben. Danach könnten diese Kinder mit Wohnsitz in Marokko dort bei der Ausreise (wiederum gemäß dem Prinzip der “effektiven” Staatsangehörigkeit) nach marokkanischen Reisedokumenten, sowie ggfls. nach einer schriftlichen väterlichen Erlaubnis (Autorisation Paternelle) gefragt werden.

3.4. Wehrdienst in Marokko/ Auswirkung für Mehrstaater

Für die in Marokko lebenden marokkanischen volljährigen Männer besteht seit 1966 eine Wehrpflicht für einen Zeitraum von 18 Monaten. Eine Zurück- oder Freistellung ist grundsätzlich möglich. Ein (nicht gedulteter) Entzug der militärischen Verpflichtungen könnte aber nach Art. 22 des marokkanischen Staatsangehörigkeitsgesetzes sogar die Aberkennung der marokkanischen Staatsangehörigkeit zur Folge haben. Ein Zivildienst wie in Deutschland ist nicht bekannt. Die im Ausland wohnhaften marokkanischen Staatsangehörigen bzw. Mehrstaater werden in Marokko in der Praxis nicht zum Wehrdienst in Marokko herangezogen, so daß dieser Zustand von marokkanischer Seite geduldet wird. Ein völkerrechtliches Abkommen zwischen Marokko und Deutschland über die Ableistung des Wehrdienstes insbesondere von Mehrstaatern existiert bislang noch nicht. Von den deutschen Behörden wird ein in Deutschland wohnhafter Marokkaner, der die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, nur als deutscher Staatsangehöriger behandelt. Er unterliegt somit zwar gem. § 1 WPflG als Deutscher (der kein Zivil- oder Ersatzdienstleistender aufgrund anerkannter Wehrdienstverweigerung ist), ab der Volljährigkeit bis grundsätzlich 28 Jahren der allgemeinen deutschen Wehrpflicht und der damit verbundenen Wehrüberwachung. Die Wehrpflicht in Deutschland würde aber bei einem Mehrstaater, der vor Beginn der deutschen Wehrüberwachung seinen ständigen Wohnsitz und Lebensgrundlage in Marokko begründet hat, gemäß § 1 II WPflG automatisch ruhen. Bei einer dauerhaften Ausreise (mehr als 3 Monate) dieses Mehrstaaters nach Marokko und der dortigen Begründung der Lebensgrundlage, nachdem er erfasst oder gemustert worden ist, ruht die Wehrpflicht ebenfalls, bedarf aber einer Genehmigung durch das örtlich zuständige Kreiswehrersatzamt nach § 3 II WPflG. Im seltenen Falle einer weiteren wirtschaftlichen Abhängigkeit zu Deutschland, ist dieser Mehrstaater nach § 43 WPflG mangels einer bislang noch nicht erlassenen spezialgesetzlichen Regelung im Ergebnis ebenfalls von Melde- und Vorstellungspflichten bei den deutschen Wehrdienststellen befreit.

Sollte dieser auswandernde Mehrstaater seinen Wehrdienst in Deutschland bereits abgeleistet haben, so könnte er ggfls. bei entsprechender Wehrfähigkeit erneut zum (marokkanischen) Wehrdienst einberufen werden, wenn in Marokko ein Antrag auf Zurück- oder Freistellung fruchtlos verlaufen ist.

Umgedreht könnte ein in Deutschland lebender wehrfähiger Marokkaner, der in Marokko seinen Wehrdienst abgeleistet hat, nach Aushändigkeit seiner deutschen Staatsbürgerschaftsurkunde erneut zum (deutschen) Wehrdienst eingezogen werden. In der Praxis dürfte es ausreichend sein, z.B. bei einer Musterung den zuständigen örtlichen deutschen Kreiswehrersatzämtern (die ggfls. Rücksprache halten mit dem Bundesamt für Wehrverwaltung oder dem Bundesministerium für Verteidigung in Bonn) eine beglaubigte deutsche Übersetzung von und mit einer gültigen Bescheinigung der marokkanischen Militärdienststellen über die Ableistung des marokkanischen Wehrdienstes vorzulegen. Mit dem damit verbundenen Antrag nach § 8 Wehrpflichtgesetz kann der bereits abgeleistete marokkanische Grundwehrdienst anerkannt und bei den deutschen Grundwehrdienstzeiten angerechnet werden. Außerdem könnte der Nachweis des bereits abgeleisteten marokkanischen Wehrdienstes gem. § 26 i.V.m. § 22 RuStAG bei Zustimmung der deutschen Wehrdienststellen anerkannt werden als Ausnahmegrund von einer generellen Genehmigungsversagung durch deutsche Einbürgerungsbehörden, wenn ein Mehrstaater auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten möchte, obwohl er seinen (deutschen) Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und wehrfähig ist. In der Praxis wird diese Zustimmung aber von den Wehrdienststellen regelmäßig versagt um eine Ableistung des Wehrdienstes zu gewährleisten. In diesen Fällen wäre von den Mehrstaatern ein Befreiungs- bzw. Zustimmungsantrag nach § 8 Wehrpflichtgesetz zu stellen, wenn in Marokko der Wehrdienst abgeleistet werden soll.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dürfte ein Wehrdienstabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko insbesondere über “deutsch-marokkanische” Mehrstaater sicherlich erstrebenswert sein.

3.5.Quellennachweis

Gesetz über die marokkanische Staatsangehörigkeit (Code de la Nationalité Marocaine) vom 6.09.1958 mit Dahir Nr. 1-58-250; Marokko, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht von Bergmann/Ferid aus 1976, Verlag für Standesamtwesen Frankfurt; Marokko, Merkblätter für Auslandstätige und Auswanderer vom Bundesverwaltungsamt Köln aus 1986, Nr. 13 und 2 Beilagen; “Rechtliche Probleme deutsch-marokkanischer Ehen”, Veröffentlichung von Frau Dr. Graul unter 4/78 in “Das Standesamt” Frankfurt; S. 93-97; Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) i.V.m. den Einbürgerungsrichtlinien i.d.g.F. von 1984 (EbRichtl., BGBl. 1984, S. 521) und der Ausführungsanweisung zum RuStAG vom 15.08.90 (SMBl. 102); Ausländergesetz (AuslG, §§ 85 ff); Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAÄndG 1974) vom 20.12.1974 (BGBl. I S. 3714, BGBl. III 102-9); Wehrpflichtgesetz (WPflG) vom 21.07.1956 i.d.g.F. vom 14.07.1994 (BGBl. I S. 1505, III 50-1); “Mein(e) Partner(in) kommt aus einem anderen Land, IAF-Buch in 3. Auflage, S. 141-171,215-224; Marokkanisches Gesetz über den Personenstand (Code du statut personnel et des successions - CSP) vom 22.11./18.12.1957 und i.d.g.F. vom 10.09.1993; Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18.08.1896, zuletzt geändert in 1994.

(weitere Berührungspunkte zum Personenstandsrecht: Dahir vom 25.07.1915 nach Jurisclasseur Marocain über die Legalisation marokkanischer Personenstandsurkunden; deutsch-marokkanisches Rechtshilfeabkommen vom 29.10.1985 (BGBl. 1988 II S. 1055); “Eheschließung im marokkanischen Recht - Form und Beweis”, Veröffentlichung von Herrn Börner unter 389/93 in “Das Standesamt” Frankfurt, S. 385-386, 389; “Veränderungen im marokkanischen Ehe- und Familienrecht” von Herrn Prof. Forstner unter 7/1994 in “Das Standesamt” Frankfurt, S. 214-219).

Rainer Guntermann